AGB in Stein gemeißelt

1. Allgemeines

Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Firma Edel-Sign und Kunden gelten die unten aufgeführten AGB. Mit der Auftragserteilung erkennt der Kunde die nachstehenden Bedingungen an, auch für alle zukünftigen Aufträge. Abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen haben keine Gültigkeit. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie von der Firma Edel-Sign ausdrücklich schriftlich bestätigt sind und dann nur für das Geschäft, für welches sie vereinbart sind.

2. Vertragsabschluss

Die Angebote der Firma Edel-Sign verstehen sich stets freibleibend, es sei denn, sie werden ausdrücklich als Festangebote bezeichnet. Ein Vertrag mit dem Kunden kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder die Werkleistung der Firma Edel-Sign zustande. An den Auftrag ist der Auftraggeber zwei Wochen ab Auftragserteilung gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, sofern die Firma Edel-Sign diesen nicht innerhalb dieser Frist abgelehnt hat.

3. Preise

Alle Preisangaben verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, in EURO und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (gegenüber Endverbrauchern inklusive MwSt.). Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Leistung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist die Firma Edel-Sign berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenserhaltskosten zwischen Bestellung und Auslieferung mehr als 25 % übersteigt.

4. Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen der Firma Edel-Sign sind zahlbar zu den auf den Rechnungen vermerkten Zahlungsbedingungen. Zu Skontierungen, wenn vereinbart, ist der Kunde nur dann berechtigt, wenn zum Zeitpunkt der Skontierung sämtliche sonstige Forderungen beglichen sind. Schecks und Wechsel werden nur nach Vereinbarung und dann auch nur erfüllungshalber und unter den Voraussetzungen ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Vom Verzugszeitpunkt an ist die Firma Edel-Sign berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Der säumige Kunde trägt die gesamten Beitreibungs-, etwaige Gerichts- und Vollstreckungskosten. Ist der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, hat er seine Zahlung eingestellt, werden Tatsachen bekannt, die eine nicht unerhebliche Verschlechterung der ökonomischen Lage des Kunden vermuten lassen oder ändern sich dessen rechtliche Verhältnisse, so hat die Firma Edel-Sign das Recht, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen, von laufenden Verträgen ohne Fristsetzung ganz oder teilweise zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5. Lieferbedingungen

Der Kunde hat das Auto zur Firma Edel-Sign zu bringen und anschließend nach Terminsvereinbarung wieder abzuholen. Höhere Gewalt und unvorsehbare Umstände sowie von der Firma Edel-Sign nicht zu vertretendes Ausbleiben von Vorlieferanten zu lieferndes Material, entbinden die Firma Edel-Sign bis zur Beseitigung des Zustandes von der Einhaltung zugesagter Lieferfristen. Verzögert sich in einem solchen Fall die Leistung unzumutbar, ist die Firma Edel-Sign ebenso berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

6. Mängel

Sichtbare Mängel hat der Kunde sofort nach Erkennen des Mangels zu rügen. Spätere Mängel werden nicht berücksichtigt. Wenn Mängel von der Firma Edel-Sign als berechtigt anerkannt werden, haftet die Firma in der Weise, dass sie die Mängel nach ihrer Wahl unentgeltlich behebt, Ersatz leistet durch Erneuerung oder Gutschrift des Wertes. Zur Hereinnahme der Ersatzlieferung ist der Auftraggeber verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung oder Nachbesserung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen. Alle darüberhinausgehenden Ansprüche sind ausgeschlossen, außer im Falle vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Vertragsverletzungen durch die Firma Edel-Sign oder ihrer Erfüllungsgehilfen.

7. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der Firma Edel-Sign anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann im Übrigen der Besteller nur geltend machen, wenn dieses auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

8. Eigentumsvorbehalt

Die verarbeitete bzw. gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller sonstigen fälligen Forderungen aus dieser Geschäftsverbindung mit den Kunden ausschließlich Eigentum der Firma Edel-Sign. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt verarbeitete bzw. gelieferte Ware nur im ordentlichen Geschäftsbetrieb verwenden, wobei das Risiko der Beschädigung und des Untergangs der Ware in jedem Fall dem Kunden obliegt. Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr ist dem Kunden nur mit Zustimmung der Firma Edel-Sign gestattet. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung werden schon jetzt an die Firma Edel-Sign abgetreten, die Firma Edel-Sign nimmt diese Abtretung an. Für den Fall des Zahlungsverzuges des Kunden, der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens über sein Vermögen gestattet der Kunde der Firma Edel-Sign hiermit unwiderruflich, die Vorbehaltsware sofort abzuholen und seine Geschäfts- und Lagerräume zu diesem Zweck ungehindert zu betreten. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

9. Gewährleistung und Haftung

Sollten in der Gewährleistungsfrist Material oder sonstige Mangelerscheinungen auftreten, behält sich die Firma Edel-Sign das Recht nach ihrer Wahl, unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche oder Forderungen für Fahrzeugausfall wie auch Verdienstausfall des Abnehmers vor, Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung des Mangels muss innerhalb der Gewährleistungsfrist ab Auslieferung von der Firma erfolgen. Garantieleistungen bewirken weder eine Verlängerung der Garantiefrist, noch setzen sie eine neue Garantiefrist in Kraft. Von der Gewährleistung sind ausgeschlossen: Schäden, entstanden durch unsachgemäße Behandlung, falsche Handhabung oder unrechtmäßige Beeinflussung. Bei Fahrzeugbeschichtung: Folgeschäden durch Versäumnis der Pflege gem. Pflegeanweisung, Verschleißschäden, durch überdurchschnittliche Beanspruchung; Eventuelle Lackschäden nach Entfernung der Folie.

10. Datenschutz

Bitte beachten Sie bezüglich des Datenschutzes die Informationen auf unserer Seite Datenschutz!

11. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Berlin, Berlin ist auch der Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag ergebenen Streitigkeiten, soweit beide Vertragsparteien Vollkaufleute sind.

12. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen rechtlich unwirksam sein oder werden, wird davon die Gültigkeit des sonstigen Inhalts der Bedingungen nicht berührt. Die unwirksame Bedingung ist der gesetzlichen Regelung anzupassen.